Rechtzeitige Zahlung der Miete
Innerhalb des Mietvertrages wird häufig für die rechtzeitige Zahlung der Miete die Formulierung verwendet: Die Miete ist bis zum 3. Werktag an den Vermieter zu zahlen. Interessant:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 - entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Mieter die Zahlungsanweisung zur Mietzahlung innerhalb dieser Frist an seine Bank gegeben hat und das Konto ausreichende Deckung hat.

Durch diese Entscheidung wurde ein langjähriger Streit entschieden. Der BGH unterscheidet in der Urteilsbegründung ausdrücklich zwischen der vom Mieter vorzunehmenden Leistungshandlung - Zahlungsanweisung an seine Bank - und dem Leistungserfolgt - Eingang der Miete beim Vermieter. Ausschließlich für die rechtzeitige Zahlungsanweisung an seine Bank, ist der Mieter verantwortlich. Selbstverständlich auch für die ausreichende Deckung seines Kontos. Das heißt, der Mieter muss nach der obigen Vertragsregelung bis zum dritten Werktag die Zahlungsanweisung an seine Bank gegeben haben. Verzögerungen die sich bis zum Zahlungseingang beim Vermieter ergeben, hat er nicht zu vertreten. Sofern keine ausreichende Deckung auf dem Konto des Mieters vorhanden ist, reicht die Zahlungsanweisung an seine Bank nicht aus, da er weiß, dass diese den Zahlungsauftrag nicht ausführen wird. In diesem Fall hätte er seine vertragliche Leistung nicht erbracht.

Vermieter müssen also für eine verzugsbedingt Mahnung bzw. eine darauf gestützte Kündigung des Mietvertrages künftig länger warten. Sie können nicht mehr nach Ablauf des dritten Werktages und keinem Zahlungseingang gegen den Mieter rechtlich vorgehen.

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