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Unwirksames Testament bei Unleserlichkeit
Ist ein eigenhändig geschriebenes Testament nicht leserlich, so ist es formungültig und kann die Erbfolge nicht festlegen. Es gilt also, einige Anforderungen zu beachten.

Ein eigenhändig geschriebenes Testament hat ganz bestimmte Anforderungen zu erfüllen, um formgültig zu sein. Grundsätzlich ist die eigenhändige Niederlegung des letzten Willens und die Unterschrift des Erblasser erforderlich. Für die Eigenhändigkeit der Errichtung ist es erforderlich, dass der letzte Wille vollständig aus dem handschriftlichen Schreiben hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist es auch, dass diese Niederschrift auch lesbar ist. Das OLG Schleswig erklärte in seinem Beschluss vom 16.07.2015 - 3 Wx 19/15 - ein handschriftliches Testament für formunwirksam. Trotz eines Gutachten eines Schriftsachverständigen konnten nicht alle Teile des handschriftlichen Testamentes enziffert werden. Damit trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Damit ist es besonders wichtig, dass der Erblasser neben der eigenhändigen handschriftlichen Niederlegung seines letzten Willens auch darauf achtet, dass dieser auch lesbar ist. Nur so kann er seinen Willen der Erbfolgeregelung rechtswirksam niederlegen.

 

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